Eine Haftungsfalle begründete der BGH mit seinem Urteil vom 30.11.2017 für Versicherungsmakler.
Zur Entscheidung stand eine Schadensersatzklage wegen versäumter Invaliditätsfeststellung i.R.e. privaten Unfallversicherung.
Die Versicherung hatte die Versicherungsnehmerin zuvor darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf Leistung nur bestehe, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall gegenüber der Versicherung ärztlich festgestellt worden sei.
Obwohl es sich bei der Versicherungsnehmerin selber um eine geprüfte Versicherungsfachfrau handelte, warf sie dem Makler vor, er hätte unabhängig von der Versicherung auf das Erfordernis hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 Monaten ärztlich feststellen zu lassen.
Während das Berufungsgericht die Makler noch schonte, indem es ausführte, dass nicht angenommen werden könne, dass die Versicherungsnehmerin die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität rechtzeitig veranlasst hätte, wenn der Makler auf die laufende Frist hingewiesen hätte – immerhin sei entsprechender Hinweis durch die Versicherung ergangen und dennoch keine Anmeldung erfolgt – nahm der BGH diese in die Pflicht.
So sah dieser eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfallesund damit nicht nach VVG sondern nach § 280 I BGB:
Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hier-durch entstandenen Schadens verlangen.
Dabei begründet der BGH eine deutlich über eine etwaige vertraglichen Vereinbarung hinaus-gehende gesetzliche Pflicht des Maklers, die grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst.
Danach kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden.
Ebenso ist nach BGH eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen.
Zudem ging der BGH davon aus, dass die Versicherungsnehmerin auf einen vom Makler gezielt gegebenen Hinweis auf den drohenden Ablauf der Invaliditätsanmeldung reagiert hätte.
Bemerkenswert ist es außerdem, dass der BGH der Versicherungsnehmerin trotz ihres fach-lichen Hintergrunds als Versicherungsfachfrau kein Mitverschulden nach § 254 BGB vor-hielt:
So könne es bei einem Beratungsvertrag der zu beratenden Person regelmäßig nicht als mit-wirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können.
Dies gelte auch für rechtlich und wirtschaftlich erfahrene Personen.
Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, müsse sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist.
Bei der Abwicklung von Schadensfällen ergeben sich insbesondere bei Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitensversicherungen erhebliche Haftungsrisiken für die betroffenen Makler.