Das Corona-Virus ist zwar eine relativ neue Gefährdung, dennoch nur eine Gefährdung von vielen, der sich berufstätige Personen ausgesetzt sehen. Allen voran Mitarbeitende im Gesundheitsdienst. Doch gerade deswegen stellt sich die Frage nach der Handhabung. Wird eine Erkrankung an COVID-19 ebenso als Arbeits- bzw. Berufskrankheit anerkannt wie Infektionen mit anderen Viren oder Krankheiten? Haben Sie im Falle einer COVID-19 Erkrankung oder eines Long- bzw. Post-COVID Leidens die Möglichkeit rechtliche Ansprüche gegenüber Ihres Arbeitgebers geltend zu machen? Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen.
Infektionsrisiko bei bestimmten Berufsgruppen
Viele Infektionen ereignen sich über den Arbeitsplatz. Gerade als Mitarbeiter*in des Gesundheitswesens sind Sie einem besonderen Risiko ausgesetzt. Doch nicht nur im Gesundheitswesen. Ihnen muss klar sein, dass auch andere Berufsgruppen durch gewisse Tätigkeiten einer gefährdeter sind, sich zu infizieren. COVID-19 als Berufskrankheit ist demnach keine Seltenheit mehr. Lehrkräfte, Erziehungspersonal und Polizist*innen sind ebenso einem erhöhten Risiko ausgesetzt wie Beschäftigte in der Friseur- und Beauty-Branche, sowie Angestellte im Wach- und Sicherheitsdienst. Gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, so haben Sie gute Chancen, dass Ihre COVID-19 Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden wird.
Die Bundesgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat in diesem Kontext dankbarerweise eine Beweiserleichterung eingeführt. Das bedeutet für Sie im konkreten Fall, dass Sie als Mitarbeiter*in im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium kaum bis keinen Aufwand haben werden COVID-19 als Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall zu deklarieren. Selbiges gilt für Tätigkeiten in Bereichen, die in einem vergleichbaren Ausmaß infektionsgefährdet sind.
In vielen Fällen lässt sich COVID-19 natürlich auch als Berufskrankheit anerkennen, wenn die Infektion anlässlich einer Beschäftigung außerhalb eines dieser explizit genannten Tätigkeitsbereiche erfolgte. Oder in Bereichen mit nachweislich geringerer Gefährdung. Sie stehen als beschäftigte Person dann selbstverständlich nicht allein auf weiter Flur. Wir beraten Sie in diesen und allen weiteren Fällen gerne.
Eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Da eine Corona-Infektion im engeren Sinn als Arbeitsunfall gehandhabt wird, gelten dafür auch dieselben Bedingungen. Das schließt Ihren Arbeitsweg ebenso ein, wie die Zeit, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz verbringen. Es kann aber sein, dass die Beweiserbringung im Falle einer Ansteckung auf Ihrem Weg zum Arbeitsplatz größer ist. Denn damit COVID-19 als Berufserkrankung anerkannt wird, muss die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Indexperson zurückgeführt werden. Unter Umständen natürlich auch eine größere Anzahl innerhalb Ihres Betriebs oder Ihrer Einrichtung.
Der Nachweis ist einfach. Grundsätzlich sind der Arbeitgeber, jeder Arzt und jede Ärztin, jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin dazu verpflichtet eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige gegenüber Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers zu stellen. Ihr Arbeitgeber, sowie der Durchgangsarzt und die Durchgangsärztin müssen außerdem eine Arbeitsunfallanzeige melden. Hinzu kommt, dass Sie als betroffene Person jederzeit selbst das Recht haben, den Verdacht auf eine COVID-19 Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall offiziell zu melden.
Damit lassen sich nicht nur Bürokratien umgehen, sondern auch auf eine nachvollziehbare Art Infektionsketten zurückverfolgen.
Infiziert – und jetzt?
Alsbald eine Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall erfolgt ist, bestehen gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse verbesserte Leistungen. Sollten Dauerfolgen wie Post- oder Long-COVID auftreten können Sie beispielsweise Anspruch auf eine Rentenzahlung haben.
Prinzipiell muss hierbei jeder Fall individuell beleuchtet werden. Damit Sie sich nicht im Wust ungeahnter und ungenutzter Möglichkeiten verlieren, sind wir für Sie da. Wir prüfen im Falle einer Corona-Erkrankung oder eines Post-COVID Leidens Ihre Rechtslage und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. COVID-19 ist einer Berufserkrankung und wir stehen an Ihrer Seite.
Denn wir kämpfen für Ihre Gesundheit. Für Ihr Recht. Für Sie!