Das Corona-Virus ist zwar eine relativ neue Gefährdung, dennoch nur eine Gefährdung von vielen, der sich berufstätige Personen ausgesetzt sehen. Allen voran Mitarbeitende im Gesundheitsdienst. Doch gerade deswegen stellt sich die Frage nach der Handhabung. Wird eine Erkrankung an COVID-19 ebenso als Arbeits- bzw. Berufskrankheit anerkannt wie Infektionen mit anderen Viren oder Krankheiten? Haben Sie im Falle einer COVID-19 Erkrankung oder eines Long- bzw. Post-COVID Leidens die Möglichkeit rechtliche Ansprüche gegenüber Ihres Arbeitgebers geltend zu machen? Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen.
Infektionsrisiko bei bestimmten Berufsgruppen
Viele Infektionen ereignen sich über den Arbeitsplatz. Gerade als Mitarbeiter*in des Gesundheitswesens sind Sie einem besonderen Risiko ausgesetzt. Doch nicht nur im Gesundheitswesen. Ihnen muss klar sein, dass auch andere Berufsgruppen durch gewisse Tätigkeiten einer gefährdeter sind, sich zu infizieren. COVID-19 als Berufskrankheit ist demnach keine Seltenheit mehr. Lehrkräfte, Erziehungspersonal und Polizist*innen sind ebenso einem erhöhten Risiko ausgesetzt wie Beschäftigte in der Friseur- und Beauty-Branche, sowie Angestellte im Wach- und Sicherheitsdienst. Gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, so haben Sie gute Chancen, dass Ihre COVID-19 Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden wird.Die Bundesgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat in diesem Kontext dankbarerweise eine Beweiserleichterung eingeführt. Das bedeutet für Sie im konkreten Fall, dass Sie als Mitarbeiter*in im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium kaum bis keinen Aufwand haben werden COVID-19 als Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall zu deklarieren. Selbiges gilt für Tätigkeiten in Bereichen, die in einem vergleichbaren Ausmaß infektionsgefährdet sind.
In vielen Fällen lässt sich COVID-19 natürlich auch als Berufskrankheit anerkennen, wenn die Infektion anlässlich einer Beschäftigung außerhalb eines dieser explizit genannten Tätigkeitsbereiche erfolgte. Oder in Bereichen mit nachweislich geringerer Gefährdung. Sie stehen als beschäftigte Person dann selbstverständlich nicht allein auf weiter Flur. Wir beraten Sie in diesen und allen weiteren Fällen gerne.