Corona-Infektion und Schadensersatz bei Ansteckung
- Am Arbeitsplatz
- Im Kontakt mit Dritten
- Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
1.Am Arbeitsplatz
Ein Arbeitnehmer, der Kollegen ansteckt, kann sowohl gegenüber diesen als auch dem Arbeitgeber aus Delikt und Arbeitsvertrag haftbar sein!
*Schadensersatzanspruch bei Ansteckung durch Arbeitskollegen
Bei Arbeitsunfällen ist die Haftung der Mitarbeiter untereinander i.d.R. ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht bei Vorsatz:
Weiß der Mitarbeiter von seiner Infektion und weiß er ebenso, dass er seine Kollegen ansteckt und nimmt er dies willentlich hin, haben diese bei Ansteckung Anspruch auf Schadensersatz und Schmer-zensgeld.
*Schadensersatzanspruch bei Ansteckung durch einen Arbeitnehmer
Weiß der Arbeitnehmer von seiner Infektion, einer Ansteckungsgefahr und nimmt er dies willentlich hin, hat der Arbeitgeber bei eigener Ansteckung Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Kommt es zu einer Ansteckung anderer Arbeitnehmer im Betrieb, besteht außerdem eine Haftung für die wirtschaftlichen Schäden des Arbeitgebers, wie Lohnfortzahlungskosten oder gar Kosten für einen Betriebsausfall.
*Schadensersatz bei Verletzung von Schutzmaßnahmen
Nach dem Grundsatz der Fürsorge-/ und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ist im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen der Schutz der eigenen Mitarbeiter vor Ansteckung bzw. Weitergabe von Infektionen zu gewährleisten.
Auch hier gilt es v.a. die öffentlichen Handlungsempfehlungen einzuhalten, wie Desinfektions-möglichkeiten, Einhaltung von Abständen sowie Umsetzung von Quarantäne-Maßnahmen.
Auch aus einer solchen Verletzung kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
Weitere Informationen unter Corona – Fragen rund um den Arbeitsplatz.
2.Im Kontakt mit Dritten
Die Ansteckung mit einem pot. lebensbedrohlichen Virus ist eine Gesundheitsverletzung.
*Schadensersatz bei Ansteckung durch Dritte
Aufgrund intensiver allgemeiner Aufklärung sowie der staatlicherseits ergriffenen Maßnahmen, ist zwingend von der allgemeinen Kenntnis von der Gefährlichkeit des Virus sowie dem hohen Ansteckungspotential auszugehen.
Wer angesichts dieser Umstände davon weiß, dass er infiziert ist oder davon mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen hat und ebenso weiß, dass er ansteckend ist, sich aber dennoch nicht an die Schutzmaßnahmen hält, hat im Falle einer Ansteckung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für diese Gesundheitsschädigung zu haften.
Analog kann hierzu auf Kerninhalte der Rechtsprechung des BGH zu bisherigen „Ansteckungsfällen“ verwiesen werden:
*Die Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit bzw. alleine die Infizierung mit einem potentiell lebensbedrohlichen Virus stellt eine Gesundheitsverletzung dar.
*Die Ansteckung beruht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung.
Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich dabei aus den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind;
3.Schadensersatz bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Wer ein Geschäft, Ladenbetrieb, Büro oder sonstige Einrichtung betreibt, den trifft eine sog. Ver-kehrssicherungspflicht.
Es besteht die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung von Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter eines anderen möglichst zu verhindern.
Es handelt sich dabei um eine Schutzpflicht mit der Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung von Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter eines anderen möglichst zu verhindern.
Dabei ist nicht Schutz vor jeglichen Gefahrensituationen zu bieten. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.
Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
Der erheblichen Gefahr einer Infektion mit Corona muss deshalb durch Einhaltung der insbe-sondere öffentlich vorgegebenen Schutzmaßnahmen begegnet werden.
So ist u.a. auf Einhaltung der Sicherheitsabstände, ausreichende Desinfektion oder Einhaltung von Quarantänemaßnahmen zu achten, um Gefährdungen soweit möglich auszuschließen.
Konkret betrachtet ist z.B. der Inhaber eines Geschäfts nicht verpflichtet und in der Lage, jegliche Infektionsgefahren von seinen Kunden abzuhalten. Er haftet aber, wenn er die gebotenen Schutzmaßnahmen nicht ergreift, die zu erwarten und abzuverlangen sind. Besonders bei Nichteinhaltung offizieller Handlungsempfehlungen ist eine Haftung bei Ansteckung begründet.
Soweit Sie mit dem Corona-Virus infiziert wurden oder durch das Corona-Virus einen Schaden erlitten haben und Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne per Mail: info@kanzlei-glufke-boehm.de