Wer einen Impfschaden erlitten hat, dem eröffnen sich nunmehr bessere Chancen auf Durchsetzung eines Schadensersatzes gegenüber dem Hersteller der Impfstoffe.
Die Schützenhilfe für Patienten kommt dabei von höchster Ebene:
So erweiterte der Europäische Gerichtshof die Haftung durch Absenkung der Kausalitätsschwelle.
Das Gericht durchbrach die bisherige Voraussetzung eines wissenschaftlichen Kausalitätsbeweises für einen Gesundheitsschaden:
D.h., auch wenn es keine klaren medizinischen Belege für gesundheitliche Folgeschäden gibt, ist eine Haftung des Herstellers zu begründen!
So ließ der EuGH den Nachweis durch klare und übereinstimmende Indizien zu, wie z.B. die Häufung von Schäden nach einer Impfung. Derartige Indizien sollen zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Patienten führen.
Hintergrund der Rechtsprechung ist das „Bemühen um eine eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller.“
Berücksichtigung findet diese Entscheidung in Deutschland bislang bei all jenen Impfungen, die nicht ausdrücklich von der STIKO empfohlen werden, z.B. auf Reiseimpfungen.
Neben einer Haftung des Herstellers besteht die Möglichkeit, den impfenden Arztbei Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so z.B. bei Impfung trotz Kontraindikation.
Außerdem eröffnet das Infektionsschutzgesetzweitere Leistungen von staatlicher Seite:
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Voraussetzung ist dabei eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Unter „anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemo-prophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.
Eine Entschädigung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Außerdem besteht die Möglichkeit der Hinterbliebenenversorgung, Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit oder auch Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
Zu den anerkannten Impfschäden zählen z. B.:
· Poliomyelitis-Schutzimpfung (Kinderlähmung): Hirnschaden mit Störungen des Bewegungsvermögens sowie der geistigen Entwicklung und Anfallsleiden – Landessozialgericht Brandenburg (2016)
· Sechsfach-Impfung (Tetanus, Diphtherie, Pertussis, HIB, Hepatitis B und Polio): Anfallsleiden mit Entwicklungsretardierung – Landessozialgericht Bayern (2015)
· Pertussis-Impfung: Epilepsie – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (2006)