Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Herstellerin und Importeurin einer Großkopf-Hüfttotalendoprothese zu Schmerzensgeld und umfassendem Schadensersatz verurteilte.
Der zentrale Punkt in diesem Fall war der Abrieb an der Hüftprothese, der zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen führte. Die implantierte Hüftprothese galt als fehlerhaft, weil sie in gesundheitsgefährdendem Maße Metall aus dem Konusadapter freisetzte. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Hüftprothese keinen Metallabrieb verursacht, der die Gesundheit gefährdet. Der im vorliegenden Fall festgestellte Abrieb an der Hüftprothese wurde durch die vom gerichtlichen Sachverständigen gefundenen Metallpartikel und -ionen bestätigt, die nachweislich gesundheitsschädlich waren.
Der Abrieb der Hüftprothese wurde maßgeblich dadurch verursacht, dass während der Operation nicht mit ausreichender Krafteinwirkung vorgegangen wurde. Zudem wies die Bedienungsanleitung nicht darauf hin, dass die Hüftprothesen mit großer Kraft eingeschlagen werden müssen, was den Abrieb der Hüftprothese weiter begünstigte.
Rechtliche Bewertung und Konsequenzen
Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass der Abrieb der Hüftprothese und die damit verbundenen Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar waren. Die Konstruktion des Prothesentyps selbst wurde als gefährlich eingestuft, unabhängig von der vorhandenen „CE-Kennzeichnung“, die diese Gefährlichkeit nicht ausschließt.
Die Bedeutung dieses Urteils, das vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, ist groß für alle Betroffenen, die eine Durom-Hüftprothese (Durom-Metasul-LDH) von Zimmer Biomet (ehemals Zimmer) implantiert bekommen haben. Es eröffnet nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, sondern auch Haftungsansprüche gegen Ärzte und Kliniken, die fehlerhafte Hüftprothesen weiterverwenden oder fehlerhaft einbauen.
Abrieb der Hüftprothese: Verjährung droht!
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