Voraussetzungen
Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraus-setzungen zu erfüllen:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfal
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen:
§ 97 SGB III: Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeit-nehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein - Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
§ 98 SGB III:
*Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
*Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung - Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
Erheblicher Ausfall mit Entgeltausfall
Vorliegen muss
-ein „unabwendbares Ereignis“ (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen) oder
-wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, – stornierung, fehlendes Material)
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
Als Mindesterfordernis gilt:
Rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) müssen mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
-im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
-im jeweiligen Kalendermonat
Unvermeidbarkeit
*Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
*Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden– aber: auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) verzichtet werden
*Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Be-reich/ eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung)
*Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein.
(z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)
Nachweis wirtschaftlicher Gründe
*Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeits-ausfalls dargelegt.
*Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden.
*Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben
Umfang der Kurzarbeit
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.
Dauer des Bezugs
Nach §104 SGB III gilt:
*Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen der Kurz-arbeit von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern
*Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten und länger muss Kurzarbeit wie-der neu angezeigt werden
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Gemäß § 105 SGB III gilt:
*Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns
*Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Leistung des Arbeitgebers
Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung, ist demnach vorzuleiten und wird rück-wirkend an den Arbeitgeber gezahlt.
Auch der Sozialversicherungsbeitrag muss weiterhin abgeführt werden (d.h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung).
Abrechnung
Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.
Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.
Wer wird tätig?
Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Ihr Arbeitnehmer muss nichts tun.
Kurzarbeitergeld für Selbständige
Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn diese von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach § 28a SGB III Gebrauch ge-macht haben. In diesem Falle besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ist dies nicht der Fall bleibt nur der Antrag von Leistungen der Grundsicherung.